( § 568 ABGB , § 238 Abs 2 AußStrG ) Eine Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, kann gemäß § 568 ABGB nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. Diese Formvorschrift gilt auch nach Bestellung eines einstweiligen Sachwalters und ist ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses anzuwenden; es genügt bereits die Zustellung des Beschlusses an den (einstweiligen) Sachwalter.

