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Besondere Formvorschrift für letztwillige Verfügung nach Bestellung eines einstweiligen Sachwalters

ERBRECHTZRInfo 2004/418 Heft 19 v. 4.11.2004

( § 568 ABGB , § 238 Abs 2 AußStrG ) Eine Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, kann gemäß § 568 ABGB nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. Diese Formvorschrift gilt auch nach Bestellung eines einstweiligen Sachwalters und ist ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses anzuwenden; es genügt bereits die Zustellung des Beschlusses an den (einstweiligen) Sachwalter.

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