( § 97 Abs 2 EheG ) Die Rechtsunwirksamkeit des Vorausverzichts auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und die Notariatsaktspflicht für die Regelung der Aufteilung ehelicher Ersparnisse gelten nicht für Vereinbarungen, die mit einem Scheidungsverfahren „in Zusammenhang“ stehen. Ein ausreichender Zusammenhang liegt vor, wenn bei Abschluss der Vereinbarung die - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, bestand und die Ehegatten die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft danach nicht mehr ernsthaft angestrebt haben; auf den zwischen Vertragsabschluss und Scheidung liegenden Zeitraum kommt es dann nicht an.

