( § 78 AußStrG ) Zur Anfechtung eines vom Erblasser abgeschlossenen Vertrags ist nach dessen Tod nur die Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, legitimiert.
( § 78 AußStrG ) Zur Anfechtung eines vom Erblasser abgeschlossenen Vertrags ist nach dessen Tod nur die Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, legitimiert.
