( § 140 ABGB , § 12a FLAG , § 34 Abs 6 EStG ) Wenn die steuerliche Entlastung des Unterhaltsbeitrags eines nicht im Haushalt des Kindes lebenden Geldunterhaltspflichtigen aufgrund der erheblichen Behinderung des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch erfolgen kann, dass der Unterhaltspflichtige einen Teil des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung absetzt, besteht kein Grund, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag auf den Unterhalt anzurechnen.

