( § 1 JN , § 530 ABGB , § 1472 ABGB , § 1484 ABGB ) Der Bestand von Reallasten, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen (öffentlich-rechtliche Reallasten), hängt nicht von der Eintragung im Grundbuch ab. Dass die einer öffentlich-rechtlichen Reallast zugrunde liegende Verpflichtung erloschen ist, kann nur auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden. Aus dem Umstand, dass eine Reallast im Grundbuch eingetragen ist, folgt nicht, dass sie auf einem zivilrechtlichen Titel beruht (zivilrechtliche Reallast).

