(Art 21 EuGVÜ) Für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, „denselben Anspruch“ betreffen und somit Rechtshängigkeit iSd Art 21 EuGVÜ vorliegt, ist nur auf die Klagevorbringen, nicht auch auf die vom jeweiligen Beklagten erhobenen Einwendungen abzustellen.
OGH 11.09.2003, 6 Ob 130/03s

