(Art 5 Nr 1 EuGVVO) Für Klagen aus einem Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen ist gemäß Art 5 Nr 1 EuGVVO das Gericht des Orts (international und örtlich) zuständig, an den die Sache geliefert worden ist oder geliefert hätte werden müssen (Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts). Im Gegensatz zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ steht ein einheitlicher Gerichtsstand (am Lieferort) für alle Klagen aus dem Kaufvertrag zur Verfügung, unabhängig davon, ob die Klage auf Lieferung der Ware, Zahlung des Kaufpreises oder Geltendmachung sekundärer vertraglicher Ansprüche (z.B. Schadenersatz) gerichtet ist.

