( § 19 Abs 1 UVG ) Eine Herabsetzung des gewährten Unterhaltsvorschusses scheidet aufgrund der Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses aus, solange keine Sachverhaltsänderung eintritt. Daher kann ein Herabsetzungsantrag nicht mit Erfolg auf Umstände, die dem Gericht bereits bei der Vorschussgewährung bekannt waren (hier: Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen), gestützt werden.
OGH 10.10.2002, 2 Ob 215/02k

