( § 78 EO , § 521 Abs 1 ZPO ) Im Exekutionsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz - auch dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist - 14 Tage, es sei denn, der Gesetzgeber hat für die Vollziehung einer bestimmten Materie ausdrücklich eine andere Anordnung getroffen.
OGH 24.04.2003, 3 Ob 96/03v

