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Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens - Rekursfrist im Exekutionsverfahren

EXEKUTIONSRECHTZRInfo 2003/313 Heft 14 v. 28.8.2003

( § 78 EO , § 521 Abs 1 ZPO ) Im Exekutionsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz - auch dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist - 14 Tage, es sei denn, der Gesetzgeber hat für die Vollziehung einer bestimmten Materie ausdrücklich eine andere Anordnung getroffen.

OGH 24.04.2003, 3 Ob 96/03v

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