( § 1326 ABGB ) Aufgrund der jüngsten Judikatur, die zu deutlich höheren Schmerzengeldbeträgen im Fall von gravierenden Verletzungsfolgen geführt hat, müssen auch Verunstaltungsentschädigungen tendenziell höher bemessen werden (hier: E 30.000,-; 8-jähriges Mädchen, unfallbedingter Verlust beider Arme, Replantation des linken Arms mit Narbenbildung und Bewegungseinschränkungen).
OGH 07.05.2003, 7 Ob 36/03z

