Gemäß § 1319 ABGB haftet der Besitzer für Schäden, die aufgrund des mangelhaften Zustands eines Gebäudes oder eines auf einem Grundstück aufgeführten Werks durch Einsturz oder Ablösung von Teilen entstehen, es sei denn er kann beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Nach der Judikatur des OGH geht der Anwendungsbereich dieser Regelung weit über den Einsturz bzw die Ablösung von Teilen eines Bauwerks hinaus. Zum Teil werden Schäden, die sich aus der Statik oder Dynamik eines Bauwerks ergeben, zum Teil alle Schäden aufgrund der typischen Gefahren eines Bauwerks unter § 1319 ABGB subsumiert. In den letzten Jahren hat der OGH folgende Schadensereignisse als Verwirklichung einer von § 1319 ABGB erfassten Gefahr beurteilt:

