Im BGBl II 2003/290, ausgegeben am 18. 6. 2003, wurde der Ausspruch des VfGH, dass § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl 1996/498, als gesetzwidrig aufgehoben wird, kundgemacht. Der VfGH (12.12.2002, G 194/02, V 45/02) hat diese beiden Regelungen, die die elektronische Einsicht in Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien und die Dauer der Verfügbarkeit dieser Daten regeln, aufgehoben, weil sie für den Verpflichteten - entgegen eines aus § 73a Abs 1 EO ableitbaren Rechts - keine Möglichkeit vorsehen, die Ergänzung, Richtigstellung oder Löschung der Daten zu erwirken. Die Aufhebung tritt mit 31. 12. 2003 in Kraft.

