Deskriptoren: Werkentgelt; Zurückbehaltungsrecht; Mängelbehebungsanspruch; Schadenersatz.
§ 1170 ABGB, § 933a ABGB
Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts des Werkbestellers nach § 1170 ABGB ist das Bestehen eines Verbesserungsanspruchs. Dies setzt voraus, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt und ein Recht auf Leistung geltend macht.
