Deskriptoren: Internationale Zuständigkeit; Gerichtsstand.
Art 7 EuGVVO
Als Erfüllungsort des Vertrags zwischen den Streitteilen ist daher jener Ort anzusehen, an dem sich das Bauwerk der Klägerin befindet, auf das sich die (Planungs-)Leistungen der Beklagten bezogen.

