Gemäß § 13 Abs 2 BTVG kann ein Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses von Bauabschnitten unter anderem einen „für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker“ beiziehen. Welche Voraussetzungen ein Ziviltechniker erfüllen muss, um den Tatbestand zu erfüllen, insbesondere welche Ziviltechnikerbefugnis dafür erforderlich ist, wurde bislang weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum geklärt. Der Beitrag geht dieser Frage nach und beleuchtet, ob neben Architekten auch Ziviltechniker mit der Befugnis für „Bauwesen“ den Anforderungen entsprechen.

