Zu wenig bedacht: Ein Bauwerkvertrag muss keine konkreten Angaben zu Werklohn und Baudauer enthalten.
Gemäß § 1170b ABGB gebührt einem Bauunternehmer auf ein entsprechendes Verlangen (zunächst, dh bei Vertragsabschluss) ein gewisser Prozentsatz des „vereinbarten Entgelts“ als Sicherstellung für das Entgelt, wobei dieser Prozentsatz von der Dauer abhängt, innerhalb derer der Bauwerkvertrag zu erfüllen ist.

