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Nach wie vor ein Dauerbrenner: Die Sicherstellung bei Bauverträgen gemäß § 1170b ABGB

EditorialHermann WenuschZRB 2025, 37 Heft 2 v. 25.7.2025

Zu wenig bedacht: Ein Bauwerkvertrag muss keine konkreten Angaben zu Werklohn und Baudauer enthalten.

Gemäß § 1170b ABGB gebührt einem Bauunternehmer auf ein entsprechendes Verlangen (zunächst, dh bei Vertragsabschluss) ein gewisser Prozentsatz des „vereinbarten Entgelts“ als Sicherstellung für das Entgelt, wobei dieser Prozentsatz von der Dauer abhängt, innerhalb derer der Bauwerkvertrag zu erfüllen ist.

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