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Aufrechnung gegen die Forderung auf Auszahlung des Haftrücklasses

JudikaturZRB 2024, 51 Heft 2 v. 11.7.2024

Deskriptoren: Aufrechnung; Haftungsrücklass; Gewährleistung.

§ 1438 ABGB, § 1439 ABGB, § 1440 ABGB

Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen.

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