Deskriptoren: Aufrechnung; Haftungsrücklass; Gewährleistung.
§ 1438 ABGB, § 1439 ABGB, § 1440 ABGB
Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen.