Deskriptoren: Schadenersatz; Bauwerkshaftung; Inspektionspflicht.
§ 1319 ABGB
Nach der ständigen Rechtsprechung stellt § 1319 ABGB auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert eine Gefährdungshaftung, von der sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien kann, alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus.