Deskriptoren: Schadenersatz; Sachverständiger; Gehilfe.
§ 1299 ABGB
Die Haftung als Sachverständiger nach § 1299 ABGB richtet sich nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab und macht daher grundsätzlich auch dann haftbar, wenn dem Sachverständigen gerade wegen seiner im konkreten Fall mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann.