Die im Titel genannten Bezeichnungen gehören zu den Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre. Die damit angesprochenen Begriffe sind aber teilweise unklar, was uU vielleicht auch daran liegt, dass die Bezeichnungen einerseits synonym, andererseits für unterschiedliche Begriffe gleichermaßen verwendet werden. Unter „Übernahme“ wird zB einerseits die Entgegennahme (entweder physisch oder durch Erklärung) einer Sache durch den Gläubiger, andererseits der Moment, in dem Rechtsfolgen eintreten, bezeichnet. Trotz – oder vielleicht wegen – der grundlegenden Bedeutung werden verschiedene Lehrmeinungen seit jeher tradiert, ohne sie zu hinterfragen. Eine Systematik zum Ende der vertraglichen Pflichten ist kaum auszumachen.