Deskriptoren: Schadenersatz; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Handeln auf eigene Gefahr.
§ 1295 ABGB, § 1304 ABGB
Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte.