Deskriptoren: Gewährleistung; Schadenersatz; Beweislast.
§ 924 ABGB, § 933a ABGB, § 1323 ABGB
Der Übernehmer, der sich auf die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB berufen will, muss daher (bloß) die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) der Sache (des Werks) und das Hervorkommen dieses Mangels (dieser Vertragswidrigkeit) innerhalb der Sechsmonatsfrist beweisen (6 Ob 123/15d; RS0124354 [T6]). Nach Wortlaut und Zweck des § 924 Satz 2 ABGB reicht es daher jedenfalls aus, wenn der Übernehmer beweist, dass sich die Leistung nunmehr in einem Zustand befindet, der Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) bedeutete, wenn er schon bei Leistungserbringung vorgelegen wäre.