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Auch die Neuerrichtung ist eine Reparatur

JudikaturHermann WenuschZRB 2022, 85 Heft 3 v. 21.11.2022

Deskriptoren: Schadenersatz; Deckungskapital; Reparatur; Naturalrestitution.

§ 1323 ABGB

Ein Schaden ist nach § 1323 ABGB in erster Linie durch Zurückversetzen in den vorigen Stand auszugleichen. Nur wenn das nicht möglich oder untunlich ist, ist der gemeine Wert zu ersetzen.

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