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Schlüssigkeit einer Klage und Inhalt einer Beilage als Vorbringen

JudikaturZRB 2022, 83 Heft 3 v. 21.11.2022

Deskriptoren: Schlüssigkeit; Vorbringen; Aufgliederung; Klagebegehren.

§ 226 ZPO

Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden.

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