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Fehler des Privatsachverständigen verleitet zu Prozess

JudikaturZRB 2022, 67 Heft 2 v. 8.9.2022

Deskriptoren: Zurechnung; Sachverständigenhaftung.

§ 1304 ABGB, § 1313a ABGB

Bei einer vertraglichen Haftung ist dem Geschädigten nach ganz herrschender Auffassung ein Mitverschulden von Gehilfen analog § 1313a ABGB zuzurechnen. Weil § 1313a ABGB voraussetzt, dass sich der Schädiger des Gehilfen, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, „zur Erfüllung bedient“, ist auch dem Geschädigten ein Gehilfenverhalten nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus einer Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.

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