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Zurückbehaltung des Werkentgelts wegen bestehender Mängel nicht sittenwidrig

JudikaturHermann WenuschZRB 2021, 72 Heft 2 v. 22.7.2021

Deskriptoren: Werkvertrag; Erfüllung; Leistungsverweigerungsrecht; Zurückbehaltungsrecht; Sittenwidrigkeit.

§ 1052 ABGB

Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur Verbesserung bestehender Mängel, das auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) beruhende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dadurch soll der Werkbesteller die Möglichkeit haben, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit Werklohnforderungen nicht kompensiert werden können.

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