Deskriptoren: Baubewilligung; Prüfingenieur; Amtshaftung; Organstellung.
AHG, Wr BauO
Für die Begründung einer Organstellung kommt es darauf an, ob eine Person (auch eine juristische Person) hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Dann ist sie Organ – ungeachtet der Art des „Begründungsakts“ (Bestellung, Ernennung, Wahl, Vertrag), der Dauer (auch bloß vorübergehend oder für den einzelnen Fall), des zugewiesenen Verantwortungsgrads oder hierarchischen Rangs.