Deskriptoren: Bauwerkvertrag; Sicherstellung.
§ 1170b ABGB
Eine Sicherstellung erfüllt den Zweck des § 1170b ABGB nicht, wenn der Werkbesteller es faktisch in der Hand hat, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.Deskriptoren: Bauwerkvertrag; Sicherstellung.
§ 1170b ABGB
Eine Sicherstellung erfüllt den Zweck des § 1170b ABGB nicht, wenn der Werkbesteller es faktisch in der Hand hat, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.