Deskriptoren: Erfüllungsgehilfe; Gehilfenhaftung; Schutz- und Sorgfaltspflichten.
§ 1313a ABGB
Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen.