vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schadenersatz vom Vertragspartner des Dienstgebers des schädigenden Bauarbeiters

JudikaturHermann WenuschZRB 2020, 67 Heft 2 v. 15.6.2020

Deskriptoren: Erfüllungsgehilfe; Gehilfenhaftung; Schutz- und Sorgfaltspflichten.

§ 1313a ABGB

Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte