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Der kaum veränderte § 7 Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe im Spiegel grundlegend geänderter Gesetze. Teil II (Sonstige Dienstverhinderungsgründe)

AufsätzeChristoph WiesingerZRB 2020, 43 Heft 2 v. 15.6.2020

Für Bauarbeiter sind in § 7 KollV Bauindustrie/Baugewerbe unter der Überschrift „Entgelt bei Arbeitsverhinderung“ der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Krankheit und Arbeitsunfall sowie für die sonstigen Dienstverhinderungsgründe geregelt (die ersten beiden Fälle wurden bereits in Teil I behandelt). Zwar haben die KollV-Parteien auch in jüngerer Vergangenheit Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen, sie aber nicht wirklich an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Das Ergebnis ist eine Regelung, die man nur dann richtig anwenden kann, wenn man sie vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen liest.

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