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... dem Grunde nach!

EditorialHermann WenuschZRB 2020, 41 Heft 2 v. 15.6.2020

Hermann Wenusch

Fast regelmäßig kommt es bei Bauvorhaben zu irgendwelchen Änderungen. Der betroffene Bauunternehmer reagiert darauf fast immer mit einem „Nachtragsangebot“ weil er fürchtet, ansonsten wegen einer Verletzung seiner „Prüf- und Warnpflicht“ seines Entgelts verlustig zu gehen (dass diese Meinung schon im Grundsatz verfehlt ist, weil die Warnpflicht nur technische Aspekte betrifft, sei hier einmal dahin gestellt – vielleicht handelt es sich ja ohnehin bloß um eine Falschbezeichnung, weil eine vereinbarte Mitteilungspflicht gemeint ist).

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