Deskriptoren: Schadenersatz; Deckungskapital.
§ 1295 ABGB
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordert der Besteller das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, ist der Anspruch mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte der Verpflichtete den vertragsgemäßen Zustand hergestellt.