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Stillschweigende Abbestellung

JudikaturHermann WenuschZRB 2020, 28 Heft 1 v. 15.3.2020

Deskriptoren: Werkvertrag; Werkentgelt; Abbestellung.

§ 1168 ABGB

Gemäß § 1168 (1) Satz 1 ABGB gebührt dem Unternehmer, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

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