Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung; Erkundungspflicht; Vollmacht.
§ 1293 ABGB, § 1294 ABGB, § 1295 ABGB
Das (positive) Wissen des Wissensvertreters wird dem Geschäftsherrn als dessen eigenes Wissen zugerechnet, wodurch die an das Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn eintreten.