Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung; Erkundungspflicht.
§ 1293 ABGB, § 1294 ABGB, § 1295 ABGB
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung; Erkundungspflicht.
§ 1293 ABGB, § 1294 ABGB, § 1295 ABGB
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.