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Bei Konkurrenz eines dem Geschädigten zurechenbaren Zufalls mit einem Haftungsgrund ist eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen

JudikaturUna Campara , Diana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2019, 134 Heft 4 v. 15.11.2019

Deskriptoren: Schadenersatz; Konkurrenz; Zufall; Schadensteilung; Haftungsteilung; „neu für alt“; Beweislast; Kausalzusammenhang; Aktivlegitimation.

§ 1298 ABGB, § 1304 ABGB

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