Ein Bauherr bestellt die Lieferung und den Einbau ganz konkret bezeichneter Fenster für ein Niedrigenergiehaus. Es kommt dann an den Innenoberflächen der Fenster zu starken Kondensatbildungen und bei entsprechenden Außentemperaturen sogar zu Vereisungen, die aus Wärmebrücken in der Fensterkonstruktion und den thermischen Eigenschaften der bestellten Fenster resultieren. Der Bauherr klagt auf den Austausch der Fenster – der Einwand des Unternehmers, dass ein Austausch gegen andere Fenster nicht in Frage komme, weil ja die gelieferten Fenster genau der Vereinbarung entsprechen und andere Fenster eben ein nicht geschuldetes aliud seien, wird verworfen: Es ist „davon auszugehen, dass die [...] gelieferten Fenster durch andere gleichartige ersetzt werden können und damit vertretbare Sachen sind“ (OGH 13.12.2011, 5 Ob 127/11d).