Nicht selten werden Bauprojekte von mehreren Unternehmern gemeinsam ausgeführt, die sich zu einer Bau-ARGE zusammenschließen. Seit dem Inkrafttreten des HaRÄG 2005 besteht ein „Sicherstellungsanspruch“ zugunsten von Bauunternehmern (§ 1170b ABGB), welcher die Insolvenzrisiken im Bau- und Baunebengewerbe verringern soll. Der folgende Beitrag befasst sich einerseits mit dem Sicherstellungsanspruch einer Bau-ARGE, andererseits wird auch beleuchtet, ob den Gesellschaftern der ARGE ein Sicherstellungsanspruch zugutekommt.