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„Bautechnische Gesichtspunkte“ können keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden

JudikaturHermann WenuschZRB 2019, 53 Heft 2 v. 1.6.2019

Deskriptoren: Verjährung; Schadenersatz; Schädigermehrheit; Quotelung.

§ 1302 ABGB

Aus § 1302 ABGB leitet die Rechtsprechung ab, dass mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch haften, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.

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