Immer wieder stößt man auf den Begriff der „widersprüchlichen Verträge“1. Darunter versteht die Judikatur im Allgemeinen Fälle, in denen der Werkunternehmer das in der Bestellung in allen Einzelheiten umschriebene Werk entsprechend der Beschreibung und für sich selbst genommen auch einwandfrei herstellt, die bestellungsgemäße Ausführung aber dazu führt, dass die Wünsche des Bestellers nicht befriedigt werden.2 Häufig entsteht dieser Widerspruch in Zusammenhang mit stillschweigend vereinbarten Eigenschaften – auch wenn dies wohl der praktisch häufigste Fall sein dürfte, ist es natürlich auch denkbar, dass sich Erklärungen widersprechen.