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Substantiiertes Bestreiten

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2019, IV Heft 1 v. 1.3.2019

Die Parteien in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit haben Tatsachen, aus denen sich das gestellte Begehren (bspw ein Zahlungsbegehren) ableiten lässt, zu behaupten (also „vorzubringen“) und zu beweisen. Vom Vorbringen ist die Einvernahme der Parteien zu unterscheiden. Im Anwaltsprozess (idR ab einem Streitwert von über € 5.000,-) sind die Parteien „postulationsunfähig“ – dh, nur der Anwalt kann wirksam Vorbringen erstatten und bestreiten. Die Einvernahme ist bloß ein Beweismittel und kann das Vorbringen nicht ersetzen. MaW: „Bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände dürfen vom Gericht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in einem entsprechenden Parteienvorbringen Deckung finden“.11OGH 18.11.1975, 4 Ob 625/75. Das ist stets zu bedenken.

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