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„Zurückbehalten“ werden kann nur ein Entgelt, das grundsätzlich schon fällig wäre

JudikaturZRB 2019, 35 Heft 1 v. 1.3.2019

Deskriptoren: Fälligkeit; Zurückbehaltung.

§ 1052 ABGB

Den Gewährleistungspflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit des von ihm zu tragenden Aufwands.

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