Deskriptoren: Prüfingenieur; Schutzgesetz.
§ 125 WrBO, § 127 WrBO
Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe.