Prinzipiell gibt es drei Typen von Klagen: Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen. Allen Klagen ist gemein, dass das Begehren bestimmt sein muss: Es muss selbst für einen völlig unbeteiligten Dritten klar sein, was begehrt wird – Zweifel muss ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere bei Leistungsklagen für die ggf einem Urteil folgende Exekution wichtig, weil diese nur bewilligt werden darf, wenn die geschuldete Leistung zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nach der Exekutionsordnung (EO) muss dem „Titel“ (idR ein Urteil) nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung (oder Unterlassung) zu entnehmen sein.