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Haftungen des Bauherrn

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2018, IX Heft 2 v. 1.6.2018

Eigentum verpflichtet“. Was in Art 14 Abs 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland steht, dürfte ein allgemeiner Grundsatz sein. In Österreich kodifiziert ua durch den Schutz vor Immissionen (§ 364 Abs 2 ABGB), die Gefährdungshaftung für Wohnungen (§ 1318 ABGB) oder die Beweislastumkehr bei Schäden durch ein Bauwerk (§ 1319 ABGB). Verborgen geblieben sein dürfte dieser Umstand aber vielen Hauseigentümern, die sich unter Berufung auf den bestehenden „Konsens“ entrüsten, wenn man ihnen empfiehlt, ihr Gebäude den heutigen Sicherheitserwartungen anzupassen. Und die es nicht fassen können, wenn einer von ihnen sogar strafrechtlich verurteilt wird, weil er diese Anpassung nicht vorgenommen hat und jemand dadurch verletzt wurde (siehe zB OGH 11 Os 35/98, wo die Verurteilung sogar wegen fahrlässiger Tötung erfolgt ist).

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