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Die Geschäftsführung ohne Auftrag

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2018, XI Heft 2 v. 1.6.2018

Grundsätzlich darf sich niemand eigenmächtig in die Geschäfte eines anderen (des Geschäftsherrn) einmischen, weil das der Privatautonomie widerspräche. Wer fremde Geschäfte führen möchte, braucht also die Einwilligung des Geschäftsherrn.

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