vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Achtung Falle: Die Wandlung
Oder: Wie kompliziert die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sein kann

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2018, I Heft 1 v. 1.3.2018

Ist die Leistung eines Werkunternehmers mangelhaft, so kann der Besteller den Vertrag „wandeln“, sofern die Mängelbehebung unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Durch eine solche „Wandlung“ wird der Vertrag aufgehoben – sie wirkt grundsätzlich zurück – dh die Wirkung ist jene, als wäre der Vertrag gar nie geschlossen worden (sog Wirkung „ex tunc“).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!