Deskriptoren: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Sittenwidrigkeit; ÖNORMen; Unternehmensgeschäft.
§ 864a ABGB, § 879 ABGB, § 882 ABGB
Nach § 344 UGB gelten die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Die Vermutung des § 344 UGB kommt auch dann zum Tragen, wenn eine Zuordnung des Geschäfts zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist. Der Begriff des Unternehmensgeschäfts beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben.