Ist die Leistung eines Werkunternehmers mangelhaft, so kann der Besteller den Vertrag „wandeln“, sofern die Mängelbehebung unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Durch eine solche „Wandlung“ wird der Vertrag aufgehoben – sie wirkt grundsätzlich zurück – dh die Wirkung ist jene, als wäre der Vertrag gar nie geschlossen worden (sog Wirkung „ex tunc“).